Antwort auf Anfrage zur Baumfällungsabsicht

Montag, 22. Februar 2010

Vor nunmehr vier Wochen hat Kreisrätin Walfriede Hartmann sich an das Kreisumweltamt, Herrn Jönsson, gewandt. Sie forderte Auskunft ob es entsprechende Pläne für eine Fällung gibt und – falls ja – wie der weitere Verfahrensgang ist. Nun bekam sie Antwort von Landrat Arndt Steinbach.

Die Kurzfassung: "Da für die Lindenfällungen keine denkmalschutzrechtliche Relevanz mehr vorliegt, ist die Stadt Meißen für die Erteilung der Baumfällgenehmigung auf der Grundlage ihrer Baumschutzsatzung selbst zuständig."

Vollständige Antwort des Landrates zur Anfrage zur Baumfällungsabsicht auf dem Domplatz Meißen vom 13. Januar 2010
„Am 14.08.2008 und 31.03.2009 hat das Landratsamt Meißen als untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Denkmalpflege und dem Landesamt für Archäologie gegenüber dem Staatlichen Immobilien-und Baumanagement Niederlassung Dresden I (SIB DD I) eine Denkmalschutzrechtliche Genehmigung bzw. einen DenkmalschutzrechtJichen Änderungsbescheid für die Umgestaltung des gesamten Domplatzes Meißen erteilt. Genehmigungsgrundlage sind die §§ 2, 12 und 14 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes (SächsDSchG). Der Meißner Burgberg ist eine Sachgesamtheit nach § 2 SächsDSchG.

In beiden Bescheiden waren auf Grund eines Gutachtens (Moldenhauer, 05.05.2008) die Erhaltung der beiden Linden gefordert bzw. bei deren endgültigem Verlust die Nachpflanzung.

Auf Weisung der Landesdirektion Dresden als obere Denkmalschutzbehörde vom 15.12.2009 hat das Landratsamt Meißen als untere Denkmalschutzbehörde im Bescheid vom 22.01.2010 die Auflage der dauerhaften Erhaltung der Bäume zurückgenommen.

Die Auflage gegenüber dem Antragsteller SIB 00 I lautet nun nur noch, die beiden Linden vor der Fürstenkapelle des Domes nach Fällung der existierenden Linden nachzupflanzen.

Eine Frist für die Nachpflanzung gibt es in der Auflage nicht.

Will das SIB 00 I die Linden nachpflanzen, so sind die Auflagen zu den Nachpflanzungen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und dem Landesamt für Denkmalpflege abzustimmen. Möchte die Stadt Meißen als Eigentümer des Flurstücks, auf dem die Linden stehen, die Linden zu einem unbestimmten Zeitpunkt nachpflanzen, müsste nach dem SächDSchG ein Antrag auf eine Denkmalschutzrechtliche Genehmigung (§§ 12, 14 SächsDSchG) gestellt werden.

Die untere Naturschutzbehörde verweist darauf, dass sich die Linden im Stadtgebiet Meißen an einer Stelle befinden, die keinem Schutzgebiet zuzuordnen ist. Eine entsprechende naturschutzrechtliche Relevanz besteht insoweit nicht.

Da für die Lindenfällungen keine denkmalschutzrechtliche Relevanz mehr vorliegt, ist die Stadt Meißen für die Erteilung der Baumfällgenehmigung auf der Grundlage ihrer Baumschutzsatzung selbst zuständig.

Aus naturschutzrechtlicher Sicht sind dabei folgende Vorschriften für die Stadt Meißen beachtlich:

  • § 26 SächsNatSchG (höhlenreiche Altbäume)
    Der Stadt wird empfohlen, die Bäume entsprechend zu untersuchen.
  • § 25 SächsNatSchG
    Fällzeitraum außerhalb der Vegetationszeit.
  • § 42 ff BNatSchG
    Allgemeiner Artenschutz; in Betracht kommen mögliche Lebensstätten für Fledermäuse (Winterhangplatz), Käfer (Eremit und andere) und Vögel

Die untere Naturschutzbehörde kann gegebenenfalls zum Verfahren hinzugezogen werden und bietet seine Fachkompetenz bei der Bewertung der Gehölze an.“